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Artikel 160 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl65. LfgDezember 2020

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:

die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen an den in Artikel 156 Absatz 1 genannten Orten, wenn diese Umsätze in ihrem Gebiet unter Wahrung einer der in demselben Absatz genannten Verfahren bewirkt werden;

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