(1) Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von internationalen öffentlichen Organisationen ausgegeben werden, und für Wertpapiere, die kraft nationaler Rechtsvorschriften uneingeschränkt und unwiderruflich durch einen Staat, der Mitglied der OECD ist, garantiert werden, werden die Angaben gemäß dem in Anhang XVII festgelegten Schema zusammengestellt.