vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 72 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 72. (1) [Schall- u Blinkzeichen] 1 Der Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugmaschine fortbewegt wird, darf keine Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- oder Blinkzeichen (§ 22) verwenden. 2 Glocken und Schellen an Zugtieren und Schlitten werden von diesem Verbot nicht berührt.

(2) [Radfelgen] Die Radfelgen eines Fuhrwerkes müssen so breit sein, daß sie die Fahrbahn auch bei voller Belastung des Fuhrwerkes nicht mehr als unvermeidbar abnützen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte