§ 72. (1) [Schall- u Blinkzeichen] 1 Der Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugmaschine fortbewegt wird, darf keine Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- oder Blinkzeichen (§ 22) verwenden. 2 Glocken und Schellen an Zugtieren und Schlitten werden von diesem Verbot nicht berührt.
(2) [Radfelgen] Die Radfelgen eines Fuhrwerkes müssen so breit sein, daß sie die Fahrbahn auch bei voller Belastung des Fuhrwerkes nicht mehr als unvermeidbar abnützen.