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zu § 66 StVO (Grundtner)

Grundtner41. LfgApril 2019

§ 66. (1) [Größe, Zustand] 1 Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. 2 Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) [V-Ermächtigung] Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

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