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zu § 26a StVO (Grundtner)

Grundtner42. LfgJuni 2019

§ 26a. (1) [Öffentlicher Sicherheitsdienst, Militärstreife] 1Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. 2Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. 3Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

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