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zu § 19 StVO (Grundtner)

Grundtner41. LfgApril 2019

§ 19. (1) [Rechtsvorrang] 1.1 Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; 1.2 Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

(2) [Einsatzfz] Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den Vorrang.

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