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zu § 9 StVO (Grundtner)

Grundtner40. LfgNovember 2018

§ 9. (1) [Sperrlinien, Sperrflächen] 1 Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. 2 Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

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