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zu § 6 StVO

Grundtner29. LfgSeptember 2013

§ 6. Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 6 Schrifttum:

Grundtner, „Halt vor Kreuzungen“ vor Eisenbahnkreuzungen, ÖS 1985/Nr12/S 8.

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