§ 6. Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§ 6 Schrifttum:
Grundtner, „Halt vor Kreuzungen“ vor Eisenbahnkreuzungen, ÖS 1985/Nr12/S 8.