§ 5a.
§ 5a. (1) (Grundsatzbestimmung) [Grundsatz] 1 Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. 2 Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.