vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 4 StVO (Grundtner)

Grundtner43. LfgNovember 2019

(1) [Anhalte-, Absicherungs-, Mitwirkungspflicht] Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben,

wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte