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zu § 2 StVO (Grundtner)

Grundtner42. LfgJuni 2019

(1) [Begriffe] Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;

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