11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 102 (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.