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§ 19 EisbKrV

Koller/Vergeiner47. LfgMärz 2024

Lichtzeichen

 

§ 19 (1) Die Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen besteht aus zwei übereinander angeordneten kreisrunden Signalgebern mit schwarzem Hintergrund. Der schwarze Hintergrund ist innen mit einer weißen und außen mit einer roten Umrandung zu versehen (Signal- oder Tragschild).

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