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§§ 3-9 EisbKrV

Koller/Vergeiner47. LfgMärz 2024

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 3 Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

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