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§ 99d StVO (Salamon/Leithner/Riccabona-Zecha)

Salamon/Riccabona-Zecha/Leithner46. LfgOktober 2023

§ 99d (1) [Herausgabe an dinglich Berechtigte] Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.

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