§ 69 (1) [Benützung der Fahrbahn] Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benutzen.
(2) [Radfahrerbest gelten sinngem; Verbote] 1Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß. 2Überdies ist ihnen verboten: