§ 38 (1) [Gelbes nicht blinkendes Licht] 1Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. 2Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:
wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;