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§ 38 StVO (Vergeiner/Leithner)

Vergeiner/Leithner48. LfgNovember 2024

§ 38 (1) [Gelbes nicht blinkendes Licht] 1Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. 2Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:

wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

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