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§ 19 StVO (Koller/Riccabona-Zecha/Salamon)

Salamon/Riccabona-Zecha/Koller45. LfgMai 2023

§ 19 (1) [Rechtsvorrang] 1.1Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; 1.2Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

(2) [Einsatzfahrzeug] Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den Vorrang.

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