§ 10 (1) [Nach rechts] 1Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. 2Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.