§ 4 (1) [Anhalte-, Absicherungs-, Mitwirkungspflicht] Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben,
wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,