Salamon/Kaltenegger/Leithner44. LfgSeptember 2022
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 (1) [Straße mit öffentlichem Verkehr] 1Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. 2Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.