§ 5 (1) Die Steuer beträgt je Monat bei
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mitrein elektrischem Antrieb 0,40 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt sowie 0,04 Euro je Kilogramm des um 225 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm; es sind aber mindestens 4 Kilowatt und mindestens 10 Kilogramm anzusetzen, höchstens aber 40 Euro;
