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§ 5 KfzStG (Schneider)

Novak/Schneider100. LfgFebruar 2026

§ 5 (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mitrein elektrischem Antrieb 0,40 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt sowie 0,04 Euro je Kilogramm des um 225 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm; es sind aber mindestens 4 Kilowatt und mindestens 10 Kilogramm anzusetzen, höchstens aber 40 Euro;

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