§ 8a (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.
(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.