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§ 10 FSG-NV (XII) (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 10 (1) Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie der dafür maßgebliche Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.

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