IdF der 1. Nov BGBl II/2001/52,22Kundgemacht am 19. 1. 2001. der 2. Nov BGBl II/2002/49633Kundgemacht am 20. 12. 2002. und der 3. Nov BGBl III 2013/48944Kundgemacht am 20. 12. 2013. Die Erl-BMVIT bemerken dazu: Mit der 31. KFGNov und 15. FSGNov wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildung nach dem Modell der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B neu gestaltet. Zudem wurden mit der 59. KDVNov in § 64b KDV die Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung umgestaltet, was infolge der Einführung vor allem der Klasse A1 erforderlich war. Diese Änderungen machen es nun erforderlich, die Ausbildung für „L17“ an die neue Rechtslage anzupassen, vor allem im Hinblick darauf, dass in § 19 Abs 2 erster Satz FSG idF der 15. FSGNov ausdrücklich auf die im Verordnungsweg vorgeschriebenen Inhalte und Umfang Bezug genommen wird. Durch die vorliegende Nov wird die Verteilung der theoretischen und praktischen Ausbildung auf die einzelnen Ausbildungsschritte vereinfacht, was die Gesamtausbildung transparenter und übersichtlicher macht.
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet: