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Anlage 411IdF der V BGBl II/2005/33, BGBl II/2007/131, BGBl II/2010/92 (Eine Änderung des § 20 Abs 1 Z 4 KFG im Rahmen der 30. KFG-Nov in Bezug auf die Führung von Blaulicht für Rettungsdienste, macht eine Anpassung der Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 62 notwendig. Diese soll künftig allen im § 23 Abs 1 Z 1 bis 5 des SanitäterG genannten Rettungsdiensten (nicht bloß dem Roten Kreuz) zur Verfügung stehen. – Erl-BMVIT) und BGBl II/2010/350 (In Kennziffer 22 entfällt der Hinweis auf die GewO, da die Vermietung von Kfz ohne Beistellung eines Lenkers (nunmehr) ein freies Gewerbe ist (keine Befähigungsnachweise erforderlich) und in der GewO namentlich nicht genannt ist). Redaktionelle Anpassung (Kennziffer 26) auf den aktuellen gesetzlichen Bezug im KFG 1967. In Kennziffer 27 erfolgt lediglich eine redaktionelle Ergänzung dahingehend, dass es sich bei der bezugnehmenden gesetzlichen Vorschrift um das KFG 1967 handelt. Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h werden oftmals von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verrichtung kommunaler Tätigkeiten (Schneeräumung, Straßenreinigung, Grünflächenpflege, …) verwendet. Für Fahrzeuge für die kommunale Verwendung wird daher eine eigene Verwendungsbestimmung mit der neuen Kennziffer 33 geschaffen, zumal die Problematik bestand, dass genehmigte lof-Zugmaschinen mit der Verwendungsbestimmung 10 (land- und forstwirtschaftliche Verwendung) nicht von Gemeinden verwendet werden durften. Redaktionelle Anpassung (Kennziffer 70) vom Begriff Zollwache auf nunmehr Finanzverwaltung, bereits mit der 24. KFGNov BGBl I/2004/107 wurde durch die Auflösung der Zollwache auf den Begriff Finanzverwaltung umgestellt. – Erl-BMVIT).

77. LfgOktober 2015

(§ 12 Abs. 2)

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