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§ 4 ZustV

74. LfgDezember 2013

§ 4 (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

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