vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 ZustV

74. LfgDezember 2013

§ 2 (1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte