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§ 36 FSG (Novak)

Novak85. LfgNovember 2018

§ 36 (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

die Erteilung von Ermächtigungen:an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

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