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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 36 FSG (Novak)
Novak
85. Lfg
November 2018
§ 36 (1)
Der Landeshauptmann ist zuständig für:
die Erteilung von Ermächtigungen:
an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),
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§ 36 FSG