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§ 34b FSG (Novak)

Novak88. LfgNovember 2019

§ 34b (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer

seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,[entfällt]

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