§ 33 (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii des Wiener Übereinkommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.