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zu § 41 AngG

Lindmayr1. AuflOktober 2007

§ 41. Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.

Grundlegende Erläuterungen zu § 41

773
Seit Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl 1985/104, mit 1. 1. 1987 liegt die Zuständigkeit nunmehr gemäß § 2 ASGG bei den ordentlichen Gerichten (Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien).

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