vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 21 AngG

Lindmayr1. AuflOktober 2007

§ 21. Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Grundlegende Erläuterungen zu § 21

293
§ 21 AngG stellt gemäß § 40 AngG zugunsten des Angestellten (einseitig) zwingendes Recht dar; er kann daher nur zu dessen Vorteil, nicht aber zu seinem Nachteil vertraglich abgeändert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte