Die Bestimmungen des § 408 StPO bieten als Vollstreckungsnormen keine Grundlage für einen Verfallsausspruch, sondern setzen vielmehr ein diesbezügliches Erkenntnis voraus (SSt 22/46), in dem die betroffenen Gegenstände ausdrücklich und in einer Verwechslungen ausschießenden Weise zu bezeichnen sind, weil der Ausspruch geeignet sein muss, allenfalls die Grundlage für ein Exekutionsverfahren zu bilden (EvBl 1979/224; 15 Os 166/93; vgl Lässig, WK StPO, § 408, Rz 1).