§ 393a StPO sieht eine Verpflichtung des Bundes vor, dem freigesprochenen bzw dem nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu erstatten. Der Verteidigungskostenbeitrag umfasst die Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung (vgl Lendl in WK StPO, § 393a, Rz 1 ff).