Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (14. Lfg 2011) Kommentierung zu § 219 FinStrG Rz 11
In § 284 StPO ist die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde näher geregelt. Durch die Obliegenheit zur Rechtsmittelanmeldung soll möglichst rasch Klarheit über die Urteilsanfechtung geschaffen werden (Ratz in WK StPO, § 284, Rz 1).