Nach § 259 StPO idF BG BGBl I 2007/93 wird der Angeklagte durch Urteil von der Anklage
freigesprochen, wenn
kein gesetzlich berechtigter Ankläger, also weder die Staatsanwaltschaft noch die nach § 200 FinStrG dazu berechtigte Finanzstrafbehörde, die Anklage erhoben hatte,