Der Rücktritt des Staatsanwaltes von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder vor Beginn einer neuen Hauptverhandlung nach einer nach § 276 StPO vertagten Hauptverhandlung hat gemäß § 227 Abs 1 StPO idF des Bundesgesetzes BGBl I 2007/93, die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss des Vorsitzenden der Hauptverhandlung zur Folge.