Durch die Einbringung der Anklageschrift wird der Beschuldigte in den Anklagestand versetzt (§ 207 StPO). Die Anklageschrift ist beim Untersuchungsrichter einzubringen (§ 208 Abs 1 StPO idF BGBl. 1993/526). Nach § 209 StPO ist die Anklageschrift dem Beschuldigten zuzustellen, der dagegen den Rechtsbehelf des Einspruches erheben kann.