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Gesetzestext § 208 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

Zu § 155.

 

§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.

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