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Kommentierung zu § 200 FinStrG (Fellner)

23. LfgDezember 2017

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Die Finanzstrafbehörden werden gemäß § 196 Abs 1 FinStrG bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen im Dienste der Strafrechtspflege tätig. Im Sinne des § 196 FinStrG kann das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen von der Finanzstrafbehörde und zwar nach den Bestimmungen der StPO geführt werden.

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