Die Finanzstrafbehörden werden gemäß § 196 Abs 1 FinStrG bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen im Dienste der Strafrechtspflege tätig. Im Sinne des § 196 FinStrG kann das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen von der Finanzstrafbehörde und zwar nach den Bestimmungen der StPO geführt werden.