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Gesetzestext § 200 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

Zu den §§ 67 bis 70

 

§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

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