Ab dem § 196a bis zum § 246 FinStrG sind, wie bei § 195 FinStrG ausgeführt, die aus den Besonderheiten des Finanzstrafverfahrens erforderlichen Ergänzungen der Strafprozessordnung enthalten. Mit der Überschrift vor § 196a FinStrG wird zum Ausdruck gebracht, dass die jeweils bezeichneten Verfahrensbestimmungen modifiziert werden (vgl OGH vom 14. September 1972, 13 Os 73/72, EvBl 1973/46).