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Gesetzestext § 194b FinStrG

Fellner18. LfgMärz 2014

(1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,die Daten des belangten Verbandes,

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