Gemäß Art 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684, hat jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens. Art 7 leg cit entspricht Art 5 Abs 5 EMRK. Mit dieser Bestimmung wird auch der Ersatz immateriellen Schäden garantiert sein (RV, 134 BlgNR 17. GP ).