Nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, entscheidet ab 1. Jänner 2014 ein Gericht über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörden. Weiters kann der VwGH gemäß § 42 Abs 3 a VwGG unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Sache selbst entscheiden.