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Gnadenweise Nachsicht durch den Bundespräsidenten (§ 187 Abs 2 FinStrG)

Fellner23. LfgDezember 2017

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Nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, entscheidet ab 1. Jänner 2014 ein Gericht über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörden. Weiters kann der VwGH gemäß § 42 Abs 3 a VwGG unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Sache selbst entscheiden.

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