Wenn im Einzelfall das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände festgestellt wurde, so bildet diese Feststellung erst die gesetzlich verlangte Voraussetzung für die Gewährung einer Strafnachsicht. Wenn das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände festgestellt ist, ist der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (VwGH vom 2. Juli 1987, 87/16/0052, vom 22. Februar 1989, 87/13/0124, vom 23. November 1992, 91/15/0071, vom 8. März 1994, 90/14/0049, vom 28. Februar 1995, 95/14/0032, vom 11. Dezember 1996, 96/13/0182, vom 11. September 1997, 97/15/0042, vom 10. Juli 2008, 2007/16/0092, und vom 5. April 2011, 2010/16/0044).