Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet eine dem Träger des Gnadenrechts eigene Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen. Das hat zur Folge, dass der Gnadenakt - wie immer man ihn rechtlich auch charakterisieren mag, etwa als Verzicht, Befehl oder Dispens - in jedem Fall einen Eingriff in die Rechtsprechung der Finanzstrafbehörden bedeutet (VwGH vom 19. Mai 1988, 88/16/0009).