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Revision gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes

Fellner17. LfgJänner 2014

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Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51 über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, also auch des Bundesfinanzgerichtes, wegen Rechtswidrigkeit.

Das ab 1. Jänner 2014 geltende Revisionsmodell iS der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO (vgl RV, 1618 BlgNR 24. GP ).

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