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Anwendung von Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 157 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen gemäß § 157 FinStrG idF des FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, sinngemäß anzuwenden.

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